top of page

SATZUNG

Entfessle dich, erreiche alles!

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr des Clubs


(1) Der Club führt den Namen ELSTERAUE BULLEN e.V. Er ist am 03.08.2017 in das Vereinsregister Leipzig unter der Nummer 6471
       eingetragen. Der Verein wurde am 26.6.2017 in Elstertrebnitz gegründet.


(2) Er hat den Sitz in 04523 Pegau und ist als offizieller Fanclub des Rasenballsport Leipzig e.V. anerkannt.

(3) Die offiziellen Geschäftsanschrift des Clubs ist die ELSTERAUE BULLEN e.V. - Schützenplatz 1a - 04523 Pegau

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 § 2  Zweck des Fanclubs


(1) Der Club versteht sich als friedlicher Botschafter und Unterstützer des Rasenballsport Leipzig e.V.

(2) Er will die Fankultur, den Spaß am Fußball, die Kameradschaft sowie Freundschaft und den Kontakt mit anderen Fans/Clubs von
      Rasenballsport Leipzig e.V. fördern und so das Erscheinungsbild dieses Vereins positiv mitprägen.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

    a) Unterstützung bei der Umsetzung der sportlichen Ziele des RB Leipzig, insbesondere durch das anspornen der
         Fußballmannschaften des Rasenballsport Leipzig e.V. in sportlich fairer Weise auf und neben dem Platz, bei Besuch der Heim- und - 
         soweit möglich -Auswärtsspiele. 

     b) Organisation und Durchführung von gemeinschaftlichen Fahrten, Vereinsfesten, Versammlungen und Fantreffen

     c) Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für Aktionen von Rasenballsport Leipzig e.V.

     d) Positive Beeinflussung der Zuschauer durch eigenes vorbildliches Verhalten

     e) Fördern der Jugend für ein gewaltfreies und familienfreundliches Miteinander im Stadion

(4) Der Club distanziert sich von Gewaltanwendung, Rassismus und Verstößen gegen die Station Ordnung, insbesondere gegen
       Pyromanie. Seine Mitglieder erkennen mit dem Clubbeitritt diese Erklärung an.

(5) Der Club ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

(6) Alle Einnahmen werden ausschließlich zur Erreichung des satzungsmäßigen Zwecks verwendet. Alle Vorstandsmitglieder sind
      ehrenamtlich tätig. Mitglieder erhalten grundsätzlich keine finanziellen Zuwendungen aus den Mitteln dem Verein.

(7) Bei Bedarf können Mitglieder eine Aufwandsentschädigung erhalten. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit oder
      eine finanzielle Zuwendung trifft der Vorstand.

§ 3 Mitgliedschaft im Fanclub


(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, der Anhänger des RB Leipzig ist oder mit diesem Verein sympathisiert.

(2) Die Aufnahme in den Club muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch
      einfache Mehrheit. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

(3) Minderjährige können Clubmitglied werden, sofern ein Elternteil Mitglied des Clubs ist (Jugendmitglied)

(4) Der Vorstand ist im Einzelfall berechtigt, einer Mitgliedschaft auch dann zuzustimmen, wenn kein Elternteil Vereinsmitglied ist.

(5) Mit Eintritt der Volljährigkeit werden Jugendmitglieder automatisch zu Vollmitgliedern, mit allen sich für diesen ergebenen Rechten
      und Pflichten.

(6) Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme in den Club dessen Satzung an und erhält auf Wunsch ein Exemplar ausgehändigt.

(7) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmeantrages. Die Beitragspflicht beginnt am 1.Tag des gleichen Monats in dem
       die Aufnahme beantragt wurde und wird für das ganze Kalenderjahr ohne anteilmäßigen Abzug entrichtet.

(8) Jedes Mitglied haftet bei Vereinsveranstaltungen für sich selbst.

 

§ 4: Beendigung der Mitgliedschaft im Club


(1) Die Mitgliedschaft im Club endet

      a) durch freiwilligen Austritt oder

      b) durch Ausschluss oder

      c) durch Tod des Mitgliedes.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft seitens des Mitgliedes muss beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliedschaft endet
      stets zum Ende eines Jahres.

(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf

      a) das Clubvermögen

      b) das Clubeigentum und

      c) Rückerstattung des bereits geleisteten Jahresbeitrages.

(4) Eine sofortige Kündigung der Mitgliedschaft seitens des Clubs kann jederzeit von der/dem 1. bzw. stellv. Vorsitzenden unter     
      vorherigem Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden, wenn das Mitglied insbesondere

      a) trotz Mahnung den fälligen Jahresbeitrag nicht bezahlt,

      b) in grober Weise gegen das Ansehen des Clubs, insbesondere gegen §2 dieser Satzung verstößt,

      c) in grober Weise gegen die Interessen der anderen Mitglieder handelt,

      d) trotz Mahnung gegen einen oder mehrere Beschlüsse verstößt, die bereits im Protokoll einer Vorstandssitzung oder Jahreshaupt-
          versammlung festgehalten und den Mitgliedern in einer der darauffolgenden Versammlungen zugebracht wurde oder

      e) Club Interna nach außen gibt

 

§ 5: Die Organe des Club


(1) Der Vorstand

(2) Die Mitgliederversammlung

 

§ 6: Die Beiträge des Clubs


(1) Jedes Mitglied des Clubs ist zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet. Der Beitrag wird zu Beginn der laufenden Saison, bzw. ab
      Zeitpunkt des Eintrittes fällig und wird per Bankeinzug zur Zahlung fällig. Jedes Mitglied verpflichtet sich, dem Verein zur Ermöglichung
      des Bankeinzuges eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen. Die Annahme von Barzahlungen kann vom Vorstand im Ausnahmefall
      gestattet werden.

(2) Der vollständige Jahresbeitrag muss bis spätestens 01.02. des Jahres an den ELSTERAUE BULLEN e.V. entrichtet sein. Sollte dies nicht
      der Fall sein, so ruhen bei dem betreffenden Mitglied bis zur vollständigen Zahlung jegliche Mitgliedsrechte.

(3) Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung festgehalten.

 

§ 7: Der Vorstand des Clubs


(1) Der Club wird vertreten durch:

        a) die/den Vorsitzende/ Vorsitzenden

        b) die/den stellvertr. Vorsitzende/ Vorsitzenden

        c) dem/der Kassier/ Kassiererin

            durch mindestens zwei der genannten Personen. Im Innen­ Verhältnis wird bestimmt, dass die/der stellv. Vorsitzende nur bei 
            Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden handeln soll.

(2) Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter
      Einhaltung der Satzung.

(3) Der Vorstand ist nur mit mindestens 50% der Mitgliederstimmen beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet jeweils die einfache
      Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(4) Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Vereinsmitglieder als Vorstandsmitglieder für die Dauer für 2 Jahre kooptieren. Kooptierte     
      Vorstandsmitglieder haben nur Beisitzer Funktion, übernehmen Aufgaben des Vorstandes. Diese Beisitzer sind durch die nächsten
      Wahlen zu bestätigen. Sie sind nicht stimmberechtigt.

 

§ 8: Die Mitgliederversammlung des Clubs


(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied (Ausnahme: § 6, Absatz 2), welches das 18.Lebensjahr vollendet hat eine
      Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich. Es entscheidet regelmäßig die einfache Mehrheit. Bei Satzungs­änderungen ist jedoch
       eine 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen nötig. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

        a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,

        b) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,

        c) Entlastung des Vorstands,

        d) Wahl der Vorstandschaft sowie Kassenprüfer,

        e) Festlegung der Mitgliedsbeiträge

(4) Protokollierung der Mitgliederversammlungen

        a) Versammlungsleiter und Protokollführer sind in jeder Versammlung bestätigen

       b) Versammlungen werden durch den Versammlungsleiter und Protokollführer beurkundet

(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung
      Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom
      Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung (ggf. auch auf elektronischen Weg) unter
       Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das
       Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene
       Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 9: Die Kassenprüfer des Clubs


(1) Die Kassenprüfer (mindestens zwei) werden von der Mitgliederversammlung an der Jahreshauptversammlung gewählt.

(2) Die Kassenprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.

(3) Die Kassenprüfer müssen mindestens einmal im Jahr, vor der Jahreshauptversammlung, Buchführung und Kassenstand prüfen und
       der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

 

 § 10: Wahlen im Club


(1) Für folgende Ämter können nur Personen gewählt werden die das 18. Lebensjahr vollendet haben:

        a) der/die Vorsitzende/Vorsitzende

        b) der/die stellvertr. Vorsitzende/Vorsitzenden

        c) der/die Kassierer/Kassiererin

        d) die Kassenprüfer/Kassenprüferin

      Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit.

(2) Alle weiteren Ämter können auch von Personen übernommen werden die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Hierzu genügt die
       einfache Mehrheit.

(3) Die Amtsdauer beträgt jeweils 2 Jahre.

(4) Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig.

(5) Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann jedoch durch einfache Mehrheit beschließen, mit
      Handzeichen abzustimmen.

(6) Vor der Wahl ist/sind der/die Kandidat/Kandidaten zu befragen, ob er/sie im Falle einer Wahl das Amt annimmt/annehmen.

(7) Ein nicht anwesendes Mitglied kann nur dann gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung mit Unterschrift des Betroffenen
      vorliegt, die Wahl anzunehmen.

(8) Sonderrechte der Gründungsmitglieder
      Stimmrecht bei der Wahl des Vorstands haben nur die Gründungsmitglieder. (§ 35 BGB Sonderrechte eines Mitglieds können nicht
      ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.)

 

§11: Clubauflösung


(1) Die Auflösung des Vereins kann in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufenen   

      außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung müssen mehr als 75% der eingetragenen

      Mitglieder anwesend sein und dafür Stimmen.

(2) im Falle der Clubauflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln, das
      Vereinsinventar in Geld umsetzen und dieses mit dem verbleibenden Vereinsvermögen dem Zweck zuführen, der von der
      Mitgliederversammlung festgelegt wurde.

 

§12: Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 26.06.2017 von den Gründungsmitgliedern des Verein ELSTERAUE BULLEN beschlossen wurden und nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft getreten.
 

   
Version datiert:   Juli 2018

 

bottom of page